Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EDMtec UG Erosionstechnik in Hanau

 

1. Angebot

1.1 Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind immer wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder der Annahme der Ware als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Stillschweigen der EDMtec UG Erosionstechnik (Lieferer) gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

1.2 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

 

2. Auftragsbestätigung

Bestellungen werden für den Lieferer erst verbindlich, wenn und soweit er den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Bei Sofortlieferungen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

 

3. Unterlagen

3.1 Katalogangaben, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maße und Gewichte, Verbrauchs- und Leistungsangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

3.2 Sämtliche dem Angebot beigefügten oder im Laufe des Auftrages gefertigte Unterlagen bleiben im Eigentum des Lieferers. Dieser hat hieran die Urheberrechte. Diese Unterlagen sind auf Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückzugeben,

 

4. Preise, Verpackung, Versicherung

4.1 Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstigen Nebenkosten. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

4.2 Jegliche Verkehrssteuern werden zusätzlich nach den jeweils geltenden Bestimmungen berechnet.

4.3 Der Lieferer versichert die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschäden, sofern vom Besteller nichts gegenteiliges ausdrücklich bestimmt ist.

 

5. Montage und Inbetriebnahme

Eine Montage, Montageüberwachung und Inbetriebnahme erfolgt nach den Bedingungen des Lieferers.

 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Kosten der Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

7. Liefertermine

7.1 Der Lieferer ist berechtigt, bei unvorhergesehener Änderung von z.B. Produktionskapazität, Beschäftigungslage. Lieferantenterminen etc. nach entsprechender vorheriger schriftlicher Ankündigung die Lieferzeit entsprechend anzupassen. Beginn der Lieferzeit ist der Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und Klärung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Erfüllung des Auftrages. Bei vom Besteller gewünschten Änderungen kann die Lieferzeit durch Lieferer entsprechend angepasst werden. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Lieferzeiten gelten Insoweit als eingehalten.

7.2 Der Lieferer ist berechtigt nach billigem Ermessen und auf Gefahr des Bestellers unter Ausschluss eigener Haftung den Liefergegenstand zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen, wenn Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert oder nicht rechtzeitig abgerufen wird. Die Kosten der Lagerung trägt der Besteller. Bei Lagerung in eigenen Gebäuden kann der Lieferer mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tage der Versandbereitschaft ab berechnen. Weiter ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf gesetzter angemessener Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7.3 Bei Lieferverzögerung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. höhere Gewalt. Sabotage, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile etc., tritt vorbehaltlich Ziff. 12 eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Rücktrittsrechte oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung werden insoweit ausgeschlossen.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Zahlungen haben entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. den getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen, ansonsten innerhalb von 30 Tagen. Bei Zahlung in anderer Währung als in EURO gilt die Forderung erst als erfüllt, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseinganges in Form einer Gutschrift auf dem Konto des Lieferers dem vereinbarten Euro-Betrag entspricht.

8.2 Alle Zahlungen haben am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf eine der Zahlstellen des Lieferers zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren ist der Lieferer nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder trotz ordnungsgemäßer Vorlage nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung zur Zahlung fällig. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend.

8.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit einem vom Lieferer bestrittenen Gegenanspruch steht dem Besteller nicht zu.

8.4 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins der EZB Europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung darüber-hinausgehender Verzugsschäden durch den Lieferer bleibt hiervon unberührt.

8.5 Der Besteller bestätigt durch seine Bestellung Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit. Treten hiergegen später Zweifel auf, so kann der Lieferer von der Erfüllung des Vertrages ohne weiteres zurücktreten oder entsprechende Sicherheiten bzw. Vorauszahlung verlangen.

8.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.

8.7 Verzögern sich die Anlieferung, Aufstellung oder Inbetriebsetzung ohne Verschulden des Lieferers, so sind die Zahlungen gleichwohl zu den Terminen zu leisten, die sich aus den ursprünglichen Vereinbarungen ergeben

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Lieferer ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsrechts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

9.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.

9.3 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit) Eigentum des Lieferers durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt (Mit) Eigentum des Lieferers unentgeltlich.

9.4 Forderungen, die beim Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer eventuellen Weiterveräußerung oder aus der Einräumung des Nießbrauchs für Dritte an dem Liefergegenstand entstehen, gehen ohne besondere Abtretungserklärung auf den Lieferer über.

9.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Liefergegenstand gegen die üblichen Risiken wie Diebstahl, Feuer-, Wasser-, und Bruchschaden zu versichern. Der Lieferer ist berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.

 

10. Haftung für Mängel der Lieferung u. Nebenpflichten; Haftungsbeschränkung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaffen gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. 11.4 wie folgt:

10.1 Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder wegen offensichtlicher Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang schriftlich beim Lieferer eingehend, mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln sind jedwede Rechte des Bestellers ausgeschlossen.

10.2 All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen der Wahl des Lieferers auszubessern und neu zu liefern, die sich innerhalb von 6-Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafte Ausführung – als unbrauchbar oder als in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu meiden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so endet die Haftung spätestens 12 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Eine Haftung des Lieferers bezüglich Fertigung nach Zeichnung des Bestellers beschränkt sich auf die zeichnungsgemäße Ausführung.

10.3 Das Recht des Bestellers. Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleitungsfrist.

10.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Von der Mängelhaftung sind ausdrücklich ausgenommen Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem schnellen Verschleiß unterliegen, z.B. Packungen, Dichtungen, Teile aus Kunststoff, Betriebsmittel, Füllungen, Heizleiter etc.

10.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.6 Von dem durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

10.7 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand, Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

10.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen der Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben,

10.9 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es bei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.10 Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, mit Ausnahme Zahlung eines dem Mangel angemessenen Teilbetrages.

10.11 Stellt sich heraus, dass die Reklamation auf einem Umstand beruht, der den Lieferer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller dem Lieferer alle hierfür entstandenen Kosten zu ersetzen.

10.12 Sachmängel die sich aus der Verletzung von Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmustern ergeben, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend Abschnitt 10.2 ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erteiltes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein Verfahrensrecht verletzt, so wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten in angemessener Frist entweder dem Besteller das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Verfahren, Anwendung, Produkte etc. wird vom Lieferer nicht übernommen. Werden Schutzrechte Dritter durch vom Besteller vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben verletzt, so hat der Besteller die Rechtsverletzungen zu vertreten und den Lieferer im Fall der Inanspruchnahme freizustellen.

10.13 Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

10.14 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde, z.B., aus Verzug, Mängelgewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten. Garantievertrag und unerlaubter Handlung oder für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind aus.

10.15 Schadenersatzansprüche bleiben grundsätzlich auf den unmittelbar voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Geltendmachung von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und anderen mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.

10.16 Schäden, die den einfachen Wert der von der Pflichtverletzung getroffenen Lieferung oder Leistung übersteigen, werden nicht ersetzt. Hält der Besteller den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, bedarf es für den Ersatz des weitergehenden Schadens einer gesonderten Vereinbarung.

10.17 Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferers.

 

11. Rechte des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei endgültigem Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

11.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistungen verpflichtet.

11.3 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 7. 3 vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

11.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung ohne Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei dauernder Unmöglichkeit oder endgültigem Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

11.5 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Rücktritt, Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden jeder Art sind ausgeschlossen. Ziff. 10.14–10.17 finden ergänzend Anwendung.

 

12. Recht des Lieferers auf Rücktritt

12.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.d. Ziff. 7.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort aller vertraglichen Leistungen ist Hanau.

13.2 Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, je nach sachlicher Zuständigkeit das AG Aschaffenburg/LG Aschaffenburg zuständig. Der Lieferer ist seinerseits jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ oder des gesamten Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, solange der Vertragszweck nicht vereitelt wird. Der Inhalt unwirksamer Bestimmungen ist durch Umdeutung auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen und durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst weitgehend entspricht.

13.4 Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – jeweils vom 17. 07. 1973 – ist ausgeschlossen. Bei Verträgen mit Auslandsbeziehungen weiterhin ausgeschlossen ist die Anwendung des internationalen und Deutschen Kollisionsrechts.
Hinweis: Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Lieferer Daten des Bestellers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.

 

Allgemeine Servicebedingungen

1.Vertrag

Unsere sämtlichen Service-Leistungen (z. B. Aufstellung von Geräten, Wartung, Generalüberholung, Reparatur) erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden.

2. Umfang der Lieferung

2.1 Der Umfang unserer Lieferungspflicht bestimmt sich aus dem umseitig bestätigten Auftrag und unserer Servicevorschriften.

2.2 Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für ungehinderten Beginn und zügige Durchführung unserer Leistung erforderlich sind.

3. Preise

Preise für unsere Service-Leistungen bestimmen sich nach unserer jeweils gültigen Service-Preisliste/Dienstleistungssätze. Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers um 15% überschritten werden.

4. Abnahme

Unsere Leistung gilt als abgenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistung dem Besteller zum Betrieb übergeben wird.

5. Haftung

5.1 Soweit für Schäden irgendwelcher Art, die im Zusammenhang mit unseren Service-Leistungen entstehen, unsere Haftpflichtversicherung eintritt, werden wir die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an den Besteller veranlassen bzw. bereits empfangene Beträge an den Besteller weiterleiten oder, soweit nach den Versicherungsbedingungen zulässig, unsere Ansprüche gegen die Versicherung an den Besteller abtreten; jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

5.2 Soweit für die im Zusammenhang mit unseren Service-Leistungen entstehen, unsere Haftpflichtversicherung nicht eintritt, sind wir ausschließlich haftbar, für von uns zu vertretende direkte Schäden an dem bearbeiteten Gerät, die Haftung für indirekte und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Jede Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Zeitwert des Gerätes.

6. Weitere Bedingungen

Im Übrigen gelten für unsere Service-Leistungen sowie die im Zusammenhang damit gelieferten Ersatzteile die vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.